Unsere Satzung

Satzung des „HEIMAT FÜR ALLE KÖLN e. V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

Der Verein führt den Namen „HEIMAT FÜR ALLE KÖLN e. V.“ und hat seinen Sitz in Köln. 

 

§ 2 Die Gemeinnützigkeit 

Der Verein „HEIMAT FÜR ALLE KÖLN e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke und Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

 

§ 3 Ziel und Zweck 

Ziel und Zweck des Vereins sind: 

  • die Förderung des friedlichen Zusammenlebens und Miteinanders von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie der Integration und Inklusion Benachteiligter in allen Arbeits- und Lebensbereichen, 
  • die Förderung von Toleranz, Respekt und Akzeptanz auf der Grundlage der Gedanken der Völkerverständigung und demokratischen Teilhabe, gesellschaftlicher Chancengleichheit und rechtlicher Gleichheit für alle hier friedlich lebenden Menschen, ungeachtet ihrer territorialen oder sozialen Herkunft, der ethnischen oder konfessionellen Zugehörigkeit, der Hautfarbe, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, des Gesundheitszustandes oder einer Behinderung, 
  • die Förderung von sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Aktivitäten und des interkulturellen Austauschs mit dem Ziel, vorhandene Barrieren und Vorurteile abzubauen, den Dialog zu verstärken und nachhaltige solidarische Gemeinwesenstrukturen mit aufzubauen und zu festigen, 
  • die Förderung von Bildung, Erziehung und des intergenerativen Zusammenlebens. 

 

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: 

  • kulturelle Veranstaltungen (Konzerte, Kleinkunst, Ausstellungen u. a.), Bildungsaktivitäten, Runde Tische für Integration, Bürgerfeste, Konferenzen, 
  • die Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements in den vorgenannten Bereichen in Köln, anfänglich in den Stadtteilen im rechtsrheinischen Kölner Norden, 
  • die Förderung und Initiierung von gemeinschaftlicher Selbsthilfe, von Zweckbetrieben, Projekten, weiteren Aktivitäten und Veranstaltungen zur Umsetzung der oben genannten Ziele. 

 

§ 4 Die Tätigkeit des Vereins 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf keine juristische oder natürliche Personen begünstigen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. 

Der Verein ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell. 

 

§ 5 Die Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

  • die Mitgliederhauptversammlung 
  • die außerordentliche Mitgliederversammlung 
  • der Vorstand 
  • der Beirat 

 

§ 6 Die Mitgliederhauptversammlung 

Die Mitgliederhauptversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins. Sie findet einmal im Jahr, und zwar im ersten Quartal, statt. Die Einladungen dazu müssen mit der Tagesordnung spätestens sechs Wochen vorher abgeschickt werden. 

 

Für die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung ist grundsätzlich eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ausgenommen davon sind Satzungsänderungen sowie die Wahl des Vorstands und die Auflösung des Vereins entsprechend den §§ 8 und 12. Über diese drei Punkte entscheidet eine 2/3tel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

 

Über die Mitgliederhauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von dem/der gewählten Schriftführer/in zu unterschreiben. 

 

Die Mitgliederhauptversammlung hat folgende Aufgaben: 

  • Wahl und Entlastung des Vorstands auf zwei Jahre, 
  • Wahl der zwei Kassenprüfer/innen, 
  • Beschluss über Beitragserhöhungen/Beitragsfestsetzung, 
  • Beschluss über einen Jahresaktivitätenplan, 
  • Genehmigung des Haushaltsplans, 
  • Feststellung des Jahresabschlusses, 
  • Beschluss über Satzungsänderungen. 

 

§ 7 Die außerordentliche Mitgliederversammlung 

(1) Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung bedarf es der schriftlichen Eingabe von mindestens 10 % der Mitglieder, die dies aus wichtigem Grund verlangen. Der Antrag muss mit der erforderlichen Anzahl an Unterschriften beim Vorstand eingereicht werden. Zur außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung muss mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen werden. Mit der Einladung hat die Tagesordnung den Mitgliedern zuzugehen. 

 

(2) In zwingenden Fällen hat der Vorstand den Auftrag, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu den zwingenden Gründen zählen: 

- Änderung und Wegfall der Steuerbegünstigung 
- Auflösung des Vereins wegen zu geringer Mitgliederzahl 
- Änderung des Vereinszwecks. 

 

(3) Über die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom gewählten Schriftführer bzw. von der gewählten Schriftführerin zu unterschreiben. 

 

§ 8 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand wird auf regulär zwei Jahre von der Mitgliederhauptversammlung gewählt. Stehen mehrere Kandidaten/-innen für eine Position zur Wahl, muss einer der Kandidaten/ -innen mindestens ein 2/3tel-Mehrheit erzielen. Wird das im ersten Wahlgang nicht erreicht, reicht für die Wahl im zweiten Wahlgang eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichstand ist das Ergebnis aus dem ersten Wahlgang hinzuzuziehen. 

 

(2) Der Vorstand besteht aus: 

- Vorsitzende/r 

- Stellvertretende/r Vorsitzende/r 

- Kassierer/in 

- Stellvertretende/r Kassierer/in 

- Schriftführer/in 

und kann um eine gerade Anzahl an Beisitzer/innen ohne geschäftsführende Funktion erweitert werden. Die Anzahl der Beisitzer/innen wird vor ihrer Wahl von der Mitgliederversammlung per Votum bestimmt. 

 

Für die Vorstandsbeschlüsse ist eine einfache Mehrheit ausreichend. 

 

(3) Zur Vorbildfunktion im und für den Verein müssen Vorstandsmitglieder ein polizeiliches Führungszeugnis erbringen. 

 

(4) Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstands verfügt jedes Vorstandsmitglied über eine Stimme. 

 

(5) Der Vorstand muss der Mitgliederhauptversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeiten und Aktivitäten ablegen. Dies geschieht auf der Mitgliederhauptversammlung. Über Sitzungen des Vorstands werden Ergebnisprotokolle geführt. 

 

(6) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung beziehen. 

 

(7) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins (§ 26 BGB) sind lediglich zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam berechtigt, von denen eines die/der Vorstandsvorsitzende oder ihr bzw. sein/e Stellvertreter/-in sein muss. 

 

§ 9 Die Kassenprüfung 

Die Kassenprüfer/innen werden für 2 Jahre gewählt. Sie erstellen einen Bericht über die Prüfung und tragen ihn der Mitgliederhauptversammlung vor. Die Kassenprüfung muss frühestens drei Wochen, aber spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung von den gewählten Kassenprüfer/innen durchgeführt werden. Die Wiederwahl als Kassenprüfer/innen kann erst in der übernächsten Wahlperiode erfolgen. 

 

§ 10 Der Beirat 

(1) Der Beirat ist ein gewähltes Gremium aus repräsentativen Persönlichkeiten, die sich mit der Satzung und den Zielen des Vereins identifizieren und ihre Kenntnisse einsetzen, um sowohl den Verein insgesamt und den Vorstand zu beraten, als auch ihren Einfluss und ihre Kontakte zu nutzen, um in der Öffentlichkeit gegenüber Politik und Behörden im Interesse des Vereins zu agieren. 

 

(2) Die Beiratsmitglieder werden vom amtierenden Vorstand nominiert und eingesetzt und von der Mitgliederjahreshauptversammlung per Votum bestätigt. 

 

§ 11 Die Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft in dem Verein „HEIMAT FÜR ALLE KÖLN e. V.“ steht allen Menschen im Stadtteil offen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und auch bereit sind, in diesem Sinne aktiv zu werden. 

 

(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich mit einem gesonderten Aufnahmeformular beantragt werden. Der Vorstand entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme des Antragstellers/der Antragstellerin. Die Entscheidung des Vorstands ist bindend. Ein Neuantrag des Antragsstellers/der Antragstellerin kann erst nach Ablauf des Geschäftsjahres gestellt werden. 

 

(3) Die Mitglieder wirken freiwillig und ehrenamtlich an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mit. Die Rückerstattung von Auslagen sowie die Erstattung von Aufwandsentschädigungen bleiben hiervon unbenommen. 

 

(4) Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. 

 

(5) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Hierzu soll ein Dauerauftrag eingerichtet werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Mitgliedern ohne oder mit geringem Einkommen kann ersatzweise ehrenamtliche Arbeit für den Verein vereinbart werden. 

 

§ 12 Ausschluss 

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. 

 

(2) Den Interessen des Vereins zuwider handelt insbesondere, wer mit seinem geschäftlichen oder sonstigen Verhalten rücksichtslos gegenüber Schwächeren agiert, wer Intoleranz predigt, einer rassistischen Organisation angehört oder in anderer Weise gegen Grundsätze verstößt, welche die Basis der Vereinsgemeinschaft bilden. 

 

(3) Ist ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand, so kann es nach obigem Verfahren ausgeschlossen werden. 

 

§ 13 Die Mittel des Vereins 

Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

 

§ 14 Die Auflösung des Vereins 

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederhaupt- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3tel-Mehrheit aufgelöst werden. Mit dem Vereinsvermögen wird gemäß § 15 verfahren.

 

§ 15 Die Verwendung des Vermögens bei Auflösung 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Stiftung LebenMülheim mit Sitz in Köln-Mülheim. 

 

§ 16 Das Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 17 Das Inkrafttreten der Satzung 

Diese Satzung tritt am Tag der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft. 

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Satzung HEIMAT FÜR ALLE KÖLN e. V., gegr. 2012
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